Verwaltungsgerichtshof
26.11.1998
98/20/0309
Der Umstand, daß im Heimatstaat des Asylwerbers zufolge des Bürgerkriegs allenfalls eine funktionierende Staatsgewalt fehlt und ein Machtvakuum eingetreten sein sollte, in dem er, ohne Schutz von staatlichen Stellen erhalten zu können, Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der Rebellen ausgesetzt wäre, besagt noch nicht, daß dem Asylwerbers deshalb wohlbegründete Furcht, in seiner Heimat aus Gründen der FlKonv verfolgt zu werden, zuzubilligen wäre (Hinweis E 27.1.1994, 92/01/1083, und E 21.4.1993, 93/01/0299).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/20/0310