Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Geschäftszahl

98/20/0309

Rechtssatz

Der Umstand, daß im Heimatstaat des Asylwerbers zufolge des Bürgerkriegs allenfalls eine funktionierende Staatsgewalt fehlt und ein Machtvakuum eingetreten sein sollte, in dem er, ohne Schutz von staatlichen Stellen erhalten zu können, Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der Rebellen ausgesetzt wäre, besagt noch nicht, daß dem Asylwerbers deshalb wohlbegründete Furcht, in seiner Heimat aus Gründen der FlKonv verfolgt zu werden, zuzubilligen wäre (Hinweis E 27.1.1994, 92/01/1083, und E 21.4.1993, 93/01/0299).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/20/0310