Verwaltungsgerichtshof
26.11.1998
98/20/0309
In dem Umstand, daß im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/20/0310