Verwaltungsgerichtshof
05.11.1999
98/19/0247
Für die Beurteilung der Frage, ob Leistungen "typischerweise" in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden, kommt es vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes, nämlich zu verhindern, ausländische Arbeitskräfte zu Scheingesellschaftern des Unternehmens zu machen, um sie aus dem Geltungsbereich des AuslBG herauszuhalten (Hinweis Schnorr, AuslBG3, 1995, S 29), allein darauf an, ob die vom konkreten Gesellschafter in seinem Unternehmen (hier in einem Reinigungsunternehmen) ausgeübten Tätigkeiten solche sind, zu deren Verrichtung sich andere gleichartige Unternehmen (hier also Reinigungsunternehmen) in aller Regel Personen bedienen, die in einem Arbeitsverhältnis zu ebendiesen Unternehmen stehen.