Verwaltungsgerichtshof
21.12.1999
98/19/0234
GRS wie VwGH E 1999/04/20 98/19/0190 1
Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde (Hinweis E 23.3.1999, 98/19/0269). Für die Beurteilung dieser Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Die in Rede stehende Bestimmung ist auch auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellt wurden (Hinweis E 19.12.1997, 95/19/1475, betreffend das AufenthaltsG 1992).