Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Geschäftszahl

98/19/0132

Rechtssatz

Die Bestimmung der zuständigen Gerichte (und Behörden) und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ist mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren vergleiche Rz 17 des Urteiles des EuGH vom 14. Dezember 1995, Jeroen van Schijndel und Johannes Nicolaas Cornelis van Veen gegen Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten, Slg. 1995, I-4705, Rs C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705; ebenso das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, Van Campenhout & Cie SCS gegen Belgischer Staat, Slg. 1995, I-4599, Rs C-312/93). In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Verfahrensbestimmungen zur Durchsetzung behaupteter Rechte aus dem Beschluß Nr 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates ist hiefür österreichisches Verfahrensrecht maßgeblich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/19/0133