Verwaltungsgerichtshof
09.10.1998
98/19/0020
GRS wie VwGH E 1990/02/20 89/01/0114 1
(hier: die erstinstanzliche Behörde hätte zunächst über die Primäranträge der Fremden auf Feststellung ihrer Aufenthaltsberechtigung - allenfalls nach Klärung des Inhaltes solcher Anträge - abzusprechen und erst im Falle ihrer rechtskräftigen Nichtstattgebung über die von ihr als Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gedeuteten Eventualanträge zu erkennen gehabt)
Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt (hier: ein Wiederaufnahmsantrag, der nur für den Fall der Ablehnung eines primären Asylantrages durch die hiefür zuständige andere Behörde) belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/19/0021
98/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/19/3464 E 23. März 1999
96/19/3467 E 23. März 1999