Verwaltungsgerichtshof
15.10.1998
98/18/0279
GRS wie VwGH E 1998/04/21 98/18/0083 1
(hier Verurteilung des Fremden nach Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren)
Unter Zugrundelegung der vom Fremden begangenen Straftaten, insbesondere des langen Zeitraumes (Jänner 1995 bis März 1997), auf den sich der Suchtgifthandel erstreckte, und der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung, ist der Ansicht beizupflichten, daß das Fehlverhalten des Fremden im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet erscheinen lasse, weshalb die Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 gerechtfertigt sei (Hinweis E 6.9.1996, 96/18/0246). (Hier: Der Fremde wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15,, Paragraph 12, StGB) und des Vergehens des Suchtgiftbesitzes (Paragraph 16, Absatz eins, SGG) sowie wegen Hehlerei (Paragraph 164, Absatz eins,, Paragraph 164, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz 3, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt).