Verwaltungsgerichtshof
21.12.1998
98/18/0258
Bei der Übertretung des Paragraph 5, StVO handelt es sich um einen der gröbsten Verstöße gegen dieses Gesetz (Hinweis E 5. September 1996, 95/18/0976, ergangen zum FrG 1993) iSd Artikel 8, Absatz 2, MRK (Schutz der öffentlichen Ordnung,Verhinderung strafbarer Handlungen). Deshalb ist bei einem Fremden, der sich seit 1990 rechtmäßig in Österreich aufhält, mit seinen Eltern und Geschwistern zusammenlebt, einer Arbeit nachgeht und einmal wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO und ein anderes Mal wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO rechtskräftig bestraft wurde, das Aufenthaltsverbot im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 zulässig.