Verwaltungsgerichtshof
15.10.1998
98/18/0251
Da bei der Prognose gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993 nicht allein auf das Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) des Fremden Bedacht zu nehmen ist, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit Verwirklichung dieses Fehlverhaltens verstrichenen Zeitraum (Hinweis E 4.12.1997, 97/18/0097), hat der VwGH in Fällen, in denen sich der Fremde seit der rechtsmißbräuchlichen Eheschließung mehr als fünf Jahre wohl verhalten hat, die Ansicht vertreten, der besagte Rechtsmißbrauch rechtfertige die Annahme nicht (mehr), daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung gefährde. Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob die nunmehr in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (konkret: des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 gerechtfertigt ist.