Verwaltungsgerichtshof
15.10.1998
98/18/0251
Nach dem Gesetzeswortlaut von Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 kommt es nicht darauf an, ob der Vermögensvorteil als Entgelt für die Eheschließung an die Braut oder an eine dritte Person - etwa den "Vermittler" - geleistet wird.