Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1998

Geschäftszahl

98/18/0251

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut von Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 kommt es nicht darauf an, ob der Vermögensvorteil als Entgelt für die Eheschließung an die Braut oder an eine dritte Person - etwa den "Vermittler" - geleistet wird.