Verwaltungsgerichtshof
15.10.1998
98/18/0251
Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 44, FrG 1997 kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 17. 9. 1998, 95/18/1309, ergangen zu Paragraph 26, FrG 1993).