Verwaltungsgerichtshof
18.01.2000
98/18/0218
Nach dem österreichisch-jugoslawischen Sichtvermerksabkommen, BGBl Nr 1965/365, in der Fassung des Notenwechsels vom 21. Dezember 1982 und vom 4. Jänner 1983, BGBl Nr 1983/117, durften sich jugoslawische Staatsangehörige für drei Monate ohne Sichtvermerk in Österreich aufhalten. Der vergleichsweise kurze auf das genannte Sichtvermerksabkommen gestützte Aufenthalt (in der Dauer von etwa zwei Monaten), der die erste Phase der Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Fremden in Österreich darstellte, kann von seinem daran unmittelbar anschließenden Aufenthalt (in der Dauer von mehr als sieben Jahren und zehn Monaten) nicht losgelöst gesehen werden, weshalb der erstgenannte Aufenthalt bei der Berechnung des in Rede stehenden Zeitraums von acht Jahren berücksichtigt werden muss.