Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2000

Geschäftszahl

98/18/0218

Rechtssatz

Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen, wobei es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Fall eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zu Grunde liegende Fehlverhalten handelt, weil nur dieses die im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 35, Absatz 2, FrG 1997 ist demnach zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Beh zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war (Hinweis E 17.9.1998, 95/18/1168; E 17.9.1998, 98/18/0170).