Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2000

Geschäftszahl

98/18/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/06/01 98/18/0374 1

Stammrechtssatz

Bei den dem Fremden zur Last liegenden Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO handelt es sich im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht. Die im Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebene Annahme ist daher im vorliegenden Fall gerechtfertigt.