Verwaltungsgerichtshof
17.09.1998
98/18/0170
Wegen der bei Suchtgiftdelikten bestehenden großen Wiederholungsgefahr ist die Unvorhersehbarkeit des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gegeben. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots ist daher hier gerechtfertigt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/18/0171 E 17. September 1998