Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1998

Geschäftszahl

98/18/0170

Rechtssatz

Wegen der bei Suchtgiftdelikten bestehenden großen Wiederholungsgefahr ist die Unvorhersehbarkeit des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gegeben. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots ist daher hier gerechtfertigt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/18/0171 E 17. September 1998