Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2001

Geschäftszahl

98/18/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/18/0123 E 14. April 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Auf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist das AVG anzuwenden, das eine dem Paragraph 51, Absatz 6, VStG vergleichbare Bestimmung nicht enthält. Im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes besteht sohin kein Verbot der reformatio in peius, das heißt, daß der Bescheid von der Berufungsbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abgeändert werden kann.