Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2001

Geschäftszahl

98/18/0128

Rechtssatz

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 stellt ausdrücklich und ausschließlich auf Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 - und nicht auch auf Absatz 3, legcit - ab (Hinweis E 30.1.1997, 97/18/0013, ergangen zum FrG 1993). Eine Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Fremden und die Tatsache, dass die zuständige Beh gemäß Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985 das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes und damit eine Ausnahme von der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, legcit normierten Mindestdauer von zehn Jahren angenommen hat, kann der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht entgegenstehen.