Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2001

Geschäftszahl

98/18/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0444 E 24. März 2000 RS 2

(Hier: Die Fremde bringt vor, sie sei während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihrer Cousine ausreichend alimentiert worden.)

Stammrechtssatz

Die (bloße) Behauptung des Fremden, dass für seinen Lebensunterhalt von privaten Einrichtungen gesorgt werde, ist als Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt schon deshalb nicht geeignet, weil sich daraus nicht ergibt, dass er einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen habe (Hinweis E 21.1.1999, 95/18/0521).