Verwaltungsgerichtshof
01.03.2001
98/18/0085
GRS wie 98/21/0444 E 24. März 2000 RS 2
(Hier: Die Fremde bringt vor, sie sei während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihrer Cousine ausreichend alimentiert worden.)
Die (bloße) Behauptung des Fremden, dass für seinen Lebensunterhalt von privaten Einrichtungen gesorgt werde, ist als Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt schon deshalb nicht geeignet, weil sich daraus nicht ergibt, dass er einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen habe (Hinweis E 21.1.1999, 95/18/0521).