Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2001

Geschäftszahl

98/18/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0300 E 21. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (Hinweis E 19. Februar 1997, 96/21/0201, ergangen zum FrG 1993).