Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.1998

Geschäftszahl

98/18/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0039 B 8. April 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die vom Parteienvertreter übersehene irrige Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/18/0034