Verwaltungsgerichtshof
17.12.2002
98/17/0250
Es ist nach der hg. Rechtsprechung nicht Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung eines Vertreters als eines Haftungspflichtigen, dass die Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen nicht nur bei diesem, sondern auch bei den früheren Vertretern nicht einbringlich sind, sondern allein, dass Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht eingebracht werden können (Hinweis E 21. Mai 1992, 91/17/0044).