Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Geschäftszahl

98/17/0250

Rechtssatz

Die den Vertreter betreffende Behauptungs- bzw. Nachweispflicht kann nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Die daraus ableitbare Pflicht des Vertreters, am Ermittlungsverfahren betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung mitzuwirken, entbindet die Behörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben (Hinweis E 22. Februar 1991, 89/17/0244).