Verwaltungsgerichtshof
17.12.2002
98/17/0250
GRS wie 89/17/0244 E 22. Februar 1991 RS 4
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung
herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043).