Verwaltungsgerichtshof
21.06.1999
98/17/0009
Wurde der Besch im Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, konkrete Angaben über seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse zu machen und hat er dieser Aufforderung nicht entsprochen, so war die Beh zur Einschätzung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse berechtigt. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist darin nicht zu erblicken, da die Beh nicht verpflichtet war, dem Besch das Ergebnis dieser Einschätzung vorzuhalten und ihn zu einem nochmaligen Vorbringen hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse aufzufordern.