Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1999

Geschäftszahl

98/17/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/06 92/17/0206 3

(hier: gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren, Hinweis: E 20.6.1986, 84/17/0209)

Stammrechtssatz

Wenn in einer bestimmten Behauptung der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise, die zu erbringen nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Anbot entsprechender Beweismittel in der Lage wäre, möglich ist, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (Hinweis: E 20.6.1986, 84/17/0209).