Verwaltungsgerichtshof
21.06.1999
98/17/0009
GRS wie VwGH E 1993/10/06 92/17/0206 3
(hier: gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren, Hinweis: E 20.6.1986, 84/17/0209)
Wenn in einer bestimmten Behauptung der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise, die zu erbringen nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Anbot entsprechender Beweismittel in der Lage wäre, möglich ist, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (Hinweis: E 20.6.1986, 84/17/0209).