Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1999

Geschäftszahl

98/16/0347

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für ein Rumpfjahr ist nach Paragraph 5, Absatz eins, Wr GetränkesteuerV 1992 nur dann gegeben, wenn eine endgültige Beendigung der Betriebsführung vorliegt. In diesem Fall ist an Stelle der "Jahressteuererklärung" im Februar des folgenden Jahres eine Steuererklärung für das Rumpfjahr zeitlich näher der Beendigung der Betriebsführung einzureichen. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass bei vorübergehender Stilllegung des Betriebes eine Erklärungspflicht für das gesamte Rumpfjahr und im Falle der Betriebsfortführung dann auch noch eine weitere "Jahressteuererklärungspflicht" besteht; dient doch diese Jahreserklärung bzw die Steuererklärung für ein Rumpfjahr der abschließenden Zusammenfassung der einzelnen Monatserklärungen. Die Verpflichtung zu einer mehrfachen Zusammenfassung der Steuererklärungen innerhalb eines Jahres entspricht nicht dem Sinn und Zweck dieser Erklärungspflicht.