Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1999

Geschäftszahl

98/16/0347

Rechtssatz

Die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht bzw die Einreichung einer Getränkesteuererklärung "in nicht voller Höhe" sind nach Paragraph 5, Absatz 2, Wr GetränkesteuerG 1992 keine Tatbestandselemente. Diese Bestimmung des Wr GetränkesteuerG 1992 stellt im Unterschied zum FinStrG, nach dessen Paragraph 51, Absatz eins, Litera a, sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig macht, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche oder monopolrechtliche Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht verletzt, die Einreichung einer Getränkesteuererklärung "in nicht voller Höhe" nicht unter Strafe.