Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2001

Geschäftszahl

98/15/0019

Rechtssatz

Der nicht betrieblich genutzte Teil kann bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, Absatz eins, EStG zum gewillkürten Betriebsvermögen erklärt werden, wenn er nicht notwendiges Privatvermögen darstellt. Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes unterbleibt, wenn einer der beiden verbleibenden Teile nur von untergeordneter Bedeutung ist, was anzunehmen ist, wenn dieser Teil weniger als 20% des Objektes umfasst (Hinweis E 10. April 1997, 94/15/0211).