Verwaltungsgerichtshof
28.05.2002
98/14/0157
Hat der Steuerpflichtige ein mit einem Bauspardarlehen finanziertes Wohn- und Geschäftshaus der Ehefrau unentgeltlich übertragen, folgt im Sinne der Judikatur, dass die strittige Darlehensverbindlichkeit auch nicht mehr anteilig (im Ausmaß der betrieblichen Nutzung) dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann.