Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Geschäftszahl

98/14/0157

Rechtssatz

Hinsichtlich der Anerkennung von Sonderausgaben sieht das Einkommensteuergesetz für die Inhaber von Opferausweisen keine besonderen steuerlichen Begünstigungen vor.