Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Geschäftszahl

98/14/0157

Rechtssatz

Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen an.