Verwaltungsgerichtshof
28.05.2002
98/14/0157
Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen an.