Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Geschäftszahl

98/14/0069

Rechtssatz

Wird eine Abgabe gem Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die Frage, wann die Verjährung nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO beginnt, von der Ungewißheit im Sinne des Paragraph 200, Absatz eins, legcit zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen. Das hat zur Folge, daß die Verjährung nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann.