Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Geschäftszahl

98/14/0048

Rechtssatz

Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg einer Tätigkeit weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit und von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (Hinweis E 23.5.2000, 97/14/0167). Ein Fixbezug spricht gegen ein Unternehmerwagnis (Hinweis E 27.6.2000, 2000/14/0066).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/14/0049