Verwaltungsgerichtshof
24.02.2004
98/14/0048
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg einer Tätigkeit weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit und von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (Hinweis E 23.5.2000, 97/14/0167). Ein Fixbezug spricht gegen ein Unternehmerwagnis (Hinweis E 27.6.2000, 2000/14/0066).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/14/0049