Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Geschäftszahl

98/12/0528

Rechtssatz

Der (Teil)Bestimmung in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 (die besondere persönliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe oder der deshalb erfolgten Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper) lässt sich nicht entnehmen, dass damit ein (förmlicher) Nachweis der Zugehörigkeit (Angehörigkeit) zur Volksgruppe verbunden wäre. Die in Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz VolksgruppenG 1976 getroffene Anordnung bleibt davon unberührt.