Verwaltungsgerichtshof
26.05.2003
98/12/0528
In Bezug auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend ihrer Bedeutung innerhalb der Volksgruppe nach dem "Ausgewogenheitsprinzip" im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976 kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, die alle Mitglieder, also auch die, die einer anderen Kurie angehören, in die Beurteilung mit einbezieht. Unter diesem Gesichtspunkt spielt es keine Rolle, dass sich die Einheitsliste/Enotna Lista als politische Partei nach ihrer Rechtsgrundlage von dem nach dem Vereinsgesetz gebildeten Rat der Kärntner Slowenen - Narodni Svet Koroških Slovencev (Beschwerdeführer) unterscheidet, stellt doch das VolksgruppenG 1976 - soweit dies hier von Interesse ist - primär auf die politische Meinung und nicht auf die Organisation ab, die diese präsentiert. Das VolksgruppenG 1976 räumt weder den politischen Parteien noch sonstigen Organisationen ein Vorschlagsrecht für Beiratsmitglieder nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. ein.