Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Geschäftszahl

98/12/0528

Rechtssatz

Für die Bestellung der Mitglieder der "Politikerkurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:

a) Die Anzahl der Mitglieder dieser Kurie beträgt - berücksichtigt man Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 4, Absatz 3, VolksgruppenG 1976 - weniger als die Hälfte der Mitglieder des Beirates. Im Beschwerdefall sind der "Politikerkurie" unbestritten sieben (von sechzehn) Mitgliedern zugeordnet.

b) Die Erfüllung der allgemeinen und besonderen persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, (Satzeingang) und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 und

c) die allgemeinen (für jede Kurie) geltenden Bestellungskriterien nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976 (Bedachtnahme auf eine entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und (weltanschaulicher) Meinungen).

Anders als bei der "Organisationskurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 besteht für die "Politikerkurie" nicht einmal ein Vorschlagsrecht Dritter (insbesondere keines von politischen Parteien). Das schließt es aber nicht aus, dass die Bundesregierung von sich aus Dritte (also wie z.B. im Beschwerdefall politische Parteien) einlädt, geeignete Personen zu benennen, um sich auf diese Weise für ihre Entscheidung hinreichende Informationen über mögliche Mitglieder für die "Politikerkurie" zu beschaffen. Eine rechtliche Verpflichtung für eine solche Vorgangsweise, insbesondere auch wer in diesen Prozess einzubinden ist, besteht allerdings nicht.

Als Ausgleich für dieses fehlende Vorschlagsrecht Dritter ist der Personenkreis für die "Politikerkurie" über die persönlichen Voraussetzungen eingeschränkt, und zwar vor allem durch die besonderen persönlichen Erfordernisse nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976. Diese sehen

aa) das Erfordernis eines (durch Wahl erlangten) Mandats in einem allgemeinen Vertretungskörper einerseits (zu den wesentlichen Kriterien desselben siehe z.B. Mayer, B-VG3, (2002), Artikel 141, B-VG, römisch eins. 2; dazu zählen der Nationalrat, der Bundesrat, der Landtag und der Gemeinderat), was nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 217 Blg NR 14. GP, als "demokratisches Element" in der Zusammensetzung des Beirates bezeichnet wird und

bb) eine gewisser "Rückhalt" des Mandatars in der Volksgruppe anderseits

vor.