Verwaltungsgerichtshof
26.05.2003
98/12/0528
Die Bundesregierung war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (des Rates der Kärntner Slowenen - Narodni Svet Koroških Slovencev) nicht an eine von diesem zu treffende Auswahl aus dem von ihm eingebrachten Besetzungsvorschlag (Sechservorschlag) gebunden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass alle von ihm vorgeschlagenen Personen seiner Auffassung nach gleichermaßen die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG 1976 (Eingangssatz) erfüllen. Eine für die Bundesregierung verbindliche Reihung der von ihm vorgeschlagenen Personen steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesetz nicht zu. Dazu kommt im Beschwerdefall, dass er auch nach Bekanntgabe der Namen aller für die Bestellung als Mitglied des Volksgruppenbeirates in Aussicht genommenen Personen - daraus war ihm erkennbar, welche vier von den sechs von ihm vorgeschlagenen Mitglieder die Bundesregierung bestellen wollte (und in der Folge auch bestellt hat) - trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren keinen Einwand gegen die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Auswahl erhoben hat.