Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Geschäftszahl

98/12/0528

Rechtssatz

Der Volksgruppenbeirat ist nicht als "Organ" der Volksgruppe (wie etwa der Betriebsrat als Organ der Belegschaft), sondern als Bundesorgan zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister (sowie über Aufforderung auch einer Landesregierung) geschaffen worden vergleiche dazu näher Paragraph 3, VolksgruppenG 1976).