Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Geschäftszahl

98/12/0528

Rechtssatz

Jeder repräsentativen Vereinigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 kommt lediglich ein Vorschlagsrecht gegenüber dem bestellenden Organ (Bundesregierung), aber kein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen durch die Bundesregierung oder gar ein Entsendungsrecht (verstanden als eigenes Bestellungsrecht) zu vergleiche dazu den hg Beschluss vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091). Ausschlaggebend ist vielmehr Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976, der allgemein (d.h. ohne Rücksicht, welcher Kurie ein Mitglied nach den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG 1976 angehört) die Bestellungskriterien für die Bundesregierung (Bedachtnahme auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der betreffenden Volksgruppe) festlegt.