Verwaltungsgerichtshof
26.05.2003
98/12/0528
Das in untrennbarem Zusammenhang mit den beiden sonstigen Befugnissen (Anhörungs- und Vorschlagsrecht) stehende Recht einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung, gegen die Bestellung von Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates "wegen Rechtswidrigkeit" Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dient der Durchsetzung dieser Befugnisse. Wird - wie im Beschwerdefall - das Anhörungs- und Vorschlagsrecht im Bestellungsverfahren gewahrt, bedeutet die nach Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VolksgruppenG 1976 eingeräumte Beschwerdebefugnis lege non distinguente, dass eine Vereinigung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über ihre im Bestellungsverfahren im Rahmen ihrer Anhörung erhobenen Einwendungen, also nicht bloß auf eine formelle, sondern auch auf eine inhaltlich zutreffende Entscheidung hat. Die Beschwerdebefugnis einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung besteht in diesem Fall nur im Rahmen der im Bestellungsverfahren von ihr auf Grund des Anhörungsrechts erhobenen Einwendungen. Solche Einwendungen gegen die Bestellung des Volksgruppenbeirates beziehen sich auf dessen Zusammensetzung nach Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit.; sie können sich auf alle die Bestellung regelnden Bestimmungen (daher auch z.B. auf die Bestellungskriterien nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976) stützen.