Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Geschäftszahl

98/12/0528

Rechtssatz

Aus der Beschwerdebefugnis in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VolksgruppenG 1976 ist für das Bestellungsverfahren der Schluss zu ziehen, dass sich das "Anhörungs"recht nicht bloß - wie sonst üblich - darin erschöpft, der repräsentativen Volksgruppenvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sondern ihr darüber hinaus auch das Recht auf Auseinandersetzung mit ihren im Rahmen des VolksgruppenG 1976 erhobenen rechtlichen Bedenken gegen Mitglieder eines Beirates, deren Bestellung in Aussicht genommen wird, einräumt. Insofern kommt einer repräsentativen Volksgruppenorganisation im Bestellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, VolksgruppenG 1976 "volle" Parteistellung zu. Dies bedeutet, dass ihr nicht bloß die Bestellungsbescheide betreffend die Mitglieder des Volksgruppenbeirates zuzustellen sind, sondern gleichzeitig mit deren Bestellung auch über die von ihr zuvor erhobenen allfälligen Einwendungen im Bestellungsverfahren (wozu ihr im Verfahren von der Behörde Gelegenheit zu geben ist) förmlich abzusprechen ist. Das Bestellungsverfahren ist daher nach Paragraph 4, Absatz eins, VolksgruppenG 1976 notwendigerweise ein Mehrparteienverfahren, weil neben den jeweils zu bestellenden Mitgliedern jedenfalls auch repräsentative Volksgruppenorganisationen Parteien und damit Bescheidadressaten sind vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, Zlen. 94/12/0056, 97/12/0377, VwSlg 14878 A/1998).