Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2000

Geschäftszahl

98/12/0266

Rechtssatz

Hinsichtlich der für die Einstufung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, maßgebenden Richtverwendung nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 6, Litera d, erster Fall der Anlage 1 zum BDG 1979 LEITER EINER

ORGANISATIONSEINHEIT IN EINER NACHGEORDNETEN DIENSTSTELLE MIT

VERWANDTEN AUFGABEN WIE ... DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FINANZEN WIE

EINER LOHNSTEUERSTELLE UND BEIHILFENSTELLE EINES FINANZAMTES

und hinsichtlich der vom Beamten angestrebten Beurteilung seines Arbeitsplatzes nach der Richtverwendung Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 6, Litera e, erster Fall der Anlage 1 zum BDG 1979 LEITER EINER ORGANISATIONSEINHEIT IN

EINER NACHGEORDNETEN DIENSTSTELLE MIT UNTERSCHIEDLICHEN AUFGABEN

WIE ... DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FINANZEN WIE

EINER GRUPPE DER VERANLAGUNGSABTEILUNG DES FINANZAMTES INNSBRUCK

ist es unzutreffend, wenn die Behörde - ohne nähere Darlegung des hiefür maßgebenden Sachverhaltes - bei beiden Richtverwendungen hinsichtlich der Aufgabenstellung jeweils von DIESEM (nur einem) als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatz ausgeht. Sollte tatsächlich durch interne Organisationsmaßnahmen der Behörde aber gesichert sein, dass alle durch die Bezeichnung der Richtverwendung erfassten Arbeitsplätze einen hinsichtlich der maßgebenden gesetzlichen Bewertungskriterien gleichen Inhalt haben, so hätte dies bereits im Verwaltungsverfahren offen gelegt werden müssen. Im Hinblick auf die normative Bedeutung der Richtverwendungen hätte der im Sinne der gesetzlichen Bewertungskriterien maßgebende Wert der Richtverwendungen unter Berücksichtigung der zweifelsfrei unter die gesetzliche Umschreibung fallenden konkreten Arbeitsplätze oder eines rechtlich bindenden Organisationskonzeptes, mit dem die genannten Richtverwendungen aufgabenmäßig fixiert sind, (dies zum maßgebenden gesetzlichen Stichzeitpunkt 1.Jänner 1994 - vergleiche Paragraph 244, Absatz 2, BDG 1979) herausgearbeitet werden müssen (ausführliche Begründung im E).