Verwaltungsgerichtshof
17.08.2000
98/12/0266
Hinsichtlich der für die Einstufung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, maßgebenden Richtverwendung nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 6, Litera d, erster Fall der Anlage 1 zum BDG 1979 LEITER EINER
ORGANISATIONSEINHEIT IN EINER NACHGEORDNETEN DIENSTSTELLE MIT
VERWANDTEN AUFGABEN WIE ... DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FINANZEN WIE
EINER LOHNSTEUERSTELLE UND BEIHILFENSTELLE EINES FINANZAMTES
und hinsichtlich der vom Beamten angestrebten Beurteilung seines Arbeitsplatzes nach der Richtverwendung Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 6, Litera e, erster Fall der Anlage 1 zum BDG 1979 LEITER EINER ORGANISATIONSEINHEIT IN
EINER NACHGEORDNETEN DIENSTSTELLE MIT UNTERSCHIEDLICHEN AUFGABEN
WIE ... DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FINANZEN WIE
EINER GRUPPE DER VERANLAGUNGSABTEILUNG DES FINANZAMTES INNSBRUCK
ist es unzutreffend, wenn die Behörde - ohne nähere Darlegung des hiefür maßgebenden Sachverhaltes - bei beiden Richtverwendungen hinsichtlich der Aufgabenstellung jeweils von DIESEM (nur einem) als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatz ausgeht. Sollte tatsächlich durch interne Organisationsmaßnahmen der Behörde aber gesichert sein, dass alle durch die Bezeichnung der Richtverwendung erfassten Arbeitsplätze einen hinsichtlich der maßgebenden gesetzlichen Bewertungskriterien gleichen Inhalt haben, so hätte dies bereits im Verwaltungsverfahren offen gelegt werden müssen. Im Hinblick auf die normative Bedeutung der Richtverwendungen hätte der im Sinne der gesetzlichen Bewertungskriterien maßgebende Wert der Richtverwendungen unter Berücksichtigung der zweifelsfrei unter die gesetzliche Umschreibung fallenden konkreten Arbeitsplätze oder eines rechtlich bindenden Organisationskonzeptes, mit dem die genannten Richtverwendungen aufgabenmäßig fixiert sind, (dies zum maßgebenden gesetzlichen Stichzeitpunkt 1.Jänner 1994 - vergleiche Paragraph 244, Absatz 2, BDG 1979) herausgearbeitet werden müssen (ausführliche Begründung im E).