Verwaltungsgerichtshof
04.07.2000
98/12/0235
Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen setzt voraus, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der im Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0306, VwSlg 14895 A/1998).