Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2000

Geschäftszahl

98/12/0235

Rechtssatz

Für die Einstufung im Funktionszulagenschema kommt es nicht primär auf die Bezeichnung des Arbeitsplatzes des Beamten an, sondern auf den Inhalt des Arbeitsplatzes bezogen auf die gesetzlichen Kriterien (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0306, VwSlg 14895 A/1998).