Verwaltungsgerichtshof
04.07.2000
98/12/0235
Für die Einstufung im Funktionszulagenschema kommt es nicht primär auf die Bezeichnung des Arbeitsplatzes des Beamten an, sondern auf den Inhalt des Arbeitsplatzes bezogen auf die gesetzlichen Kriterien (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0306, VwSlg 14895 A/1998).