Verwaltungsgerichtshof
17.08.2000
98/12/0185
Auch der Richtverwendungskatalog ist als unter Heranziehung der im Paragraph 137, BDG 1979, insbesondere Absatz 3,, enthaltenen allgemeinen Messgrößen (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) erstellt zu sehen, wobei zunächst aber mangels näherer gesetzlicher Determinierung der Inhalt der Richtfunktionen erst in einem Verwaltungsverfahren zu klären ist. Der begrifflichen Bezeichnung des Arbeitsplatzes kommt dabei nicht die entscheidende Bedeutung zu, sondern dem nach den allgemeinen Messkriterien entscheidenden Inhalt.