Verwaltungsgerichtshof
17.08.2000
98/12/0185
Wenn im Beschwerdefall der Arbeitsplatz des Beamten tatsächlich auf Grund der Anforderungen einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen wäre, ist davon auszugehen, dass der Beamte auf Grund der seinerzeitigen Ernennung entsprechend seiner Ausbildung von vornherein nach Paragraph 254, Absatz 10, BDG 1979 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst nur im Rahmen der Verwendungsgruppe A3 übergeleitet werden konnte. Nach Paragraph 254, Absatz 14, BDG 1979 wäre aber diesfalls bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 bis 8, die Überleitung als Beamter der Verwendungsgruppe A3 in die Funktionsgruppe 8 geboten gewesen. Die im Funktionszulagenschema maßgebende Frage der Wertigkeit des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes ist demnach auch abstrakt nach den Anforderungen am Arbeitsplatz zu beurteilen; die Person des Arbeitsplatzinhabers und deren Vorbildung und Ausbildung ist bedeutungslos für die Bewertung des Arbeitsplatzes.