Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2000

Geschäftszahl

98/12/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0170 E 17. August 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 wurde das Funktionszulagenschema eingeführt. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (damals) dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen vergleiche diesbezüglich die Ausführungen im Verfassungsausschuss, 1707 der BlgNR, römisch achtzehn.GP, und die Entscheidungen E 27.3.1996, 96/12/0041, VwSlg 14434 A/1996, und E 24.9.1997, 96/12/0338), wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, DVV) trifft (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0306, VwSlg 14895 A/1998, und E 24.6.1998, 97/12/0421).