Verwaltungsgerichtshof
17.08.2000
98/12/0170
Ausgehend von der allgemeinen Regel für Richtverwendungen ist der Gesamtwert der darunter fallenden Arbeitsplätze nach den Verhältnissen am 1.Jänner 1994 hinsichtlich des erforderlichen Wissens, der erforderlichen Denkleistung und der Verantwortung die allein entscheidende Messgröße. Da der Gesetzgeber keine festen Werte hinsichtlich der einzelnen genannten Kriterien festgelegt hat, ist es rechtlich durchaus möglich, ein allfälliges Manko bei einem Kriterium durch höhere Anforderungen in einem anderen Bereich auszugleichen, wenn damit der gesamte Funktionswert der Richtverwendung erreicht wird.