Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2000

Geschäftszahl

98/12/0170

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die Behörde die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten in die Funktionsgruppe 5 als zutreffend bezeichnet und - nach oben hin - eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 nach den Richtverwendungen nach Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 2, Litera d, der Anlage 1 zum BDG 1979 DER

LEITER EINER ORGANISATIONSEINHEIT IN EINER ZENTRALSTELLE MIT

KOMPLEXEN AUFGABEN IM BUNDESMINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT

UND VERKEHR WIE DES SEKRETARIATES DER FLUGUNFALLKOMMISSION bzw Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 3, der Anlage 1 zum BDG 1979 (DER REFERENT IN EINER

ZENTRALSTELLE MIT DER ERMÄCHTIGUNG ZUR SELBSTÄNDIGEN BEHANDLUNG

BESTIMMTER ANGELEGENHEITEN GEMÄß Paragraph 10, ABS 4 DES

BUNDESMINISTERIENGESETZES MIT KOMPLEXEN UND BESONDERS

VERANTWORTUNGSVOLLEN AUFGABEN) im Hinblick auf das Fehlen jeweils eines der dabei gesetzlich festgelegten Tatbestandselemente (nämlich Leitungsfunktion bzw Approbationsbefugnis) abgelehnt. Der Antrag des Beamten ist zwar auf eine Einstufung seines Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 7 ausgerichtet gewesen, umfasst aber dem Grunde nach das allgemein zu sehende Begehren um höhere Einstufung. Es wäre daher jedenfalls Aufgabe der Behörde gewesen, sich auch mit der Frage der Einstufung in die nächsthöhere Funktionsgruppe, nämlich die Funktionsgruppe 6, auseinander zu setzen, wobei hiefür wohl in erster Linie die Richtverwendung Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 3, der Anlage 1 zum BDG 1979 DER REFERENT IN EINER ZENTRALSTELLE MIT KOMPLEXEN AUFGABEN (ohne jegliche weitere Determinierung) in Frage kommt. Eine solche Auseinandersetzung mit der nächsthöheren, in Frage kommenden Richtverwendung hätte nur dann unterbleiben können, wenn die vorgenommene Einstufung in die Richtverwendung Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 3, der Anlage 1 zum BDG 1979 DER REFERENT IN

EINER ZENTRALSTELLE MIT UNTERSCHIEDLICHEN AUFGABEN WIE IM

BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG WIE DER REFERATSLEITER FÜR

KONKRETE PERSONALANGELEGENHEITEN IN DER ABTEILUNG II/2 (PERSONALABTEILUNG B) im Wesentlichen eine Identität der maßgebenden Kriterien, jedenfalls in der Summe der Bewertung, ergeben hätte.