Verwaltungsgerichtshof
13.09.2002
98/12/0155
GRS wie 97/12/0037 E 27. Oktober 1999 RS 2
Der Schluss auf Dienstunfähigkeit ist, gerade was habituelle Charaktereigenschaften bzw geistige Mängel betrifft, nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0143). Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw Verhalten eines Menschen zu verstehen vergleiche in diesem Sinne Duden, Fremdwörterbuch).